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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.
Der Verein führt den Namen „Verband für
popularmusikorientierte Gesangspädagogik“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen
werden.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung.
2.2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
2.2.1. den Gesang von Jazz-, Rock- und Popmusik sowie
des Musicals und deren Pädagogik,die Entwicklung der
Gesangsstimme und das allgemeine Interesse am Gesang zu fördern,
zu realisieren durch einen intensiven Informationsaustausch
der Mitglieder untereinander hinsichtlich neuer Tendenzen in
der Popularmusik, Entwicklung neuer Unterrichtsmethoden,
Mitwirkung bei der Strukturierung neuer Lehr-und
Studienordnungen an Ausbildungseinrichtungen sowie geeigneter
Maßnahmen zur Förderung des sängerischen Nachwuchses. Die
Öffentlichkeit ist durch Publikationen bzw. Presseerklärungen
in diesen Informationsaustausch einzubeziehen.
2.2.2. den Kontakt zwischen den Gesangspädagogen,
Musiklehrern, Chorleitern, Korrepetitoren und Stimmtherapeuten
zu fördern und sich in besonderer Weise dem informativen
fachlichen Austausch auf nationaler und internationaler Ebene
zu widmen, zu realisieren durch Organisation von bzw.
Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen,
Tagungen, Workshops, gezielte Veröffentlichungen in den
Fachpublikationen obengenannter Berufsgruppen sowie Durchführung
von gemeinsamen Infomationsveranstaltungen,
2.2.3. Fachpublikationen zu nichtkommerziellen Zwecken
herauszugeben (Verbandsperiodika, Jahrbücher)
2.2.4. durch Tagungen, Kurse und Kongresse im Sinne
beruflicher Weiterbildung zu wirken,
2.2.5. interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den der
Gesangspädagogik verwandten Bereichen (z. B.
Musikwissenschaft, Musiksoziologie, Musikpädagogik,
Medienwissenschaft) anzustreben, zu realisieren durch die
Durchführung gemeinsamer satzungsgemäßer Projekte.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Über Erstattung von Aufwendungen
entscheidet der Vorstand.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden durch schriftliche Beitrittserklärung.
Mit dem Beitrittsantrag erkennt ein Mitglied selbstverständliche
Prinzipien ethischen und kollegialen Verhaltens an.
3.2. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft
ist:
3.2.1. Eine gesangs- und/oder musikpädagogische
Abschlußprüfung oder eine sängerisch künstlerische Abschlußprüfung
mit wenigstens 2 jähriger gesangspädagogischer Praxis oder
eine Abschlussprüfung als Sprecherzieher, Korrepetitor bzw.
berufliche Qualifikationen als Chorleiter oder Tanzpädagoge.
3.2.2. Anstelle der genannten Nachweise eine mehr als 3
jährige sängerische Berufstätigkeit im Zusammenhang mit
gesangspädagogischer Praxis.
3.2.3. Studierende der genannten Professionen können
dem Verband in Form einer studentischen Mitgliedschaft
beitreten. Diese schließt alle Rechte einer ordentlichen
Mitgliedschaft mit ein außer dem aktiven Wahlrecht.
Studierende wählen aus ihrer Mitte eine/n Vertreter/in,
welche/r ihre Interessen im Vorstand des Verbandes wahrnimmt.
3.3. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit der
Mehrheit einer beschlußfähigen Vorstandssitzung. Der
Vorstand unterrichtet den Betreffenden über seine Aufnahme.
3.3.1. Wird ein Aufnahmegesuch abschlägig beschieden,
so teilt der Vorstand dieses Beschlußergebnis dem
Antragsteller mit. Eine Angabe von Gründen muß nicht
erfolgen.
3.4. Natürliche Personen, welche die Aufnahmekriterien
nicht erfüllen bzw. juristische Personen können dem Verband
als fördernde Mitglieder beitreten. Fördernde Mitglieder
genießen alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft mit
Ausnahme des aktiven Wahlrechts.
3.5. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht
haben oder in sonstiger Weise für würdig befunden werden, können
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über diese Ernennung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5.1. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht jeglicher
Beitragszahlung entbunden.
3.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluß oder Ableben des Mitglieds.
3.6.1. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden und erfolgt jeweils zum Jahresende. Er
befreit nicht von der Zahlung bisher fällig gewordener Beiträge.
3.6.2. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2
Jahren oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen an die
Person gebundenen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied aus
dem Verein ausschließen.
3.6.3. Gegen einen solchen Beschluß kann das Mitglied
die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung
anrufen.
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich
statt. Außerdem kann eine Mitgliederversammlung auf Beschluß
des Vorstandes, auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder
auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
7.2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
mit einer Mindestfrist von vier Wochen einberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Mit der
Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben,
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen
sein.
7.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet oder in
seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
Protokoll führt der Schriftführer.
7.4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens einem fünftel der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
7.5. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
jeweiligen Vorsitzenden. Lediglich für die Auflösung des
Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmfähigen
Mitglieder notwendig.
7.6. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt
in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens ein Zehntel der
Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
7.7. Bei Beschlüssen über die Entlastung geschäftsführender
Organe haben Mitglieder, die mit der Geschäftsführung befaßt
sind, kein Stimmrecht.
7.8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das der Versammlungsleiter und der Protokollführer
unterschreiben.
7.9. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten, die ihr vom Gesetz oder der Satzung
zugewiesen sind oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
Dazu gehören insbesondere:
7.10.
1 Entgegennahme des Berichtes vom Präsidenten und Kassenwart,
2 Entlastung des Vorstandes,
3 Wahl der Vorstandsmitglieder,
4 Wahl des Rechnungsprüfers,
5 Festsetzung der Beiträge,
6 Satzungsänderungen,
7 Verwendung von Beiträgen und Vermögen des Vereins,
8 Regelung in Bezug auf die Vorstandstätigkeit,
9
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
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