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AAAInformationen zu Aufgaben und Zielen des VPG
AAADer Vorstand des VPG
AAAAuszüge aus der Satzung des VPG
AAAPDF-Downloads (Satzungsauszüge / Mitgliedsantrag)


  Informationen zu Aufgaben und Zielen des VPG

Der Verband für popularmusikorientierte Gesangspädagogik 
wurde am 20.01.2001 in Berlin gegründet.
Er ist eine bundesweite Vereinigung von Gesanglehrern aller Unterrichtsstufen und Genres, Sängern mit zusätzlicher gesangspädagogischer Tätigkeit, Korrepetitoren, Schulmusikern, Chorleitern und Sprecherziehern.

Ziele und Aufgaben des VPG sind:

Dazu finden jährlich zwei Hauptveranstaltungen statt: 
im Frühjahr ein Tagesworkshop zu künstlerischen und gesangspädagogischen Themen sowie eine Jahrestagung inklusive Mitgliederversammlung im Herbst.

Darüber hinaus organisieren Mitglieder des VPG gesangspädagogische Seminare, informelle Schülervorsingen sowie weitere Fortbildungsveranstaltungen.

Gegenwärtig beträgt der Jahresbeitrag des VPG 30,- EUR.  
Der VPG  ist als gemeinnütziger Verband anerkannt. 
Beitrags- und Spendenquittungen können steuerlich berücksichtigt werden.

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  Der Vorstand des VPG  nach oben 
 
Vorsitzender

Dr. Michael Büttner

E-mail:  buettner@uni-potsdam.de

Stellvertreter

Prof. Michael Dixon

Prof. Michael Dixon

E-mail: profdaddy@t-online.de



Schriftführerin
Regina Thauer

Regina Thauer

E-Mail: re.bue@web.de

 


Schatzmeister

Kristofer Benn

Kristofer Benn

E-mail: kristofer@jazzvoice.de


 
  
Auszüge aus der VPG - Satzung nach oben  

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Verband für popularmusikorientierte Gesangspädagogik“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen werden.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2.2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
2.2.1. den Gesang von Jazz-, Rock- und Popmusik sowie des Musicals und deren Pädagogik,die Entwicklung der Gesangsstimme und das allgemeine Interesse am Gesang zu fördern, zu realisieren durch einen intensiven Informationsaustausch der Mitglieder untereinander hinsichtlich neuer Tendenzen in der Popularmusik, Entwicklung neuer Unterrichtsmethoden, Mitwirkung bei der Strukturierung neuer Lehr-und Studienordnungen an Ausbildungseinrichtungen sowie geeigneter Maßnahmen zur Förderung des sängerischen Nachwuchses. Die Öffentlichkeit ist durch Publikationen bzw. Presseerklärungen in diesen Informationsaustausch einzubeziehen.
2.2.2. den Kontakt zwischen den Gesangspädagogen, Musiklehrern, Chorleitern, Korrepetitoren und Stimmtherapeuten zu fördern und sich in besonderer Weise dem informativen fachlichen Austausch auf nationaler und internationaler Ebene zu widmen, zu realisieren durch Organisation von bzw. Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen, Tagungen, Workshops, gezielte Veröffentlichungen in den Fachpublikationen obengenannter Berufsgruppen sowie Durchführung von gemeinsamen Infomationsveranstaltungen,
2.2.3. Fachpublikationen zu nichtkommerziellen Zwecken herauszugeben (Verbandsperiodika, Jahrbücher)
2.2.4. durch Tagungen, Kurse und Kongresse im Sinne beruflicher Weiterbildung zu wirken,
2.2.5. interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den der Gesangspädagogik verwandten Bereichen (z. B. Musikwissenschaft, Musiksoziologie, Musikpädagogik, Medienwissenschaft) anzustreben, zu realisieren durch die Durchführung gemeinsamer satzungsgemäßer Projekte.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Über Erstattung von Aufwendungen entscheidet der Vorstand.

3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden durch schriftliche Beitrittserklärung. Mit dem Beitrittsantrag erkennt ein Mitglied selbstverständliche Prinzipien ethischen und kollegialen Verhaltens an.
3.2. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist:
3.2.1. Eine gesangs- und/oder musikpädagogische Abschlußprüfung oder eine sängerisch künstlerische Abschlußprüfung mit wenigstens 2 jähriger gesangspädagogischer Praxis oder eine Abschlussprüfung als Sprecherzieher, Korrepetitor bzw. berufliche Qualifikationen als Chorleiter oder Tanzpädagoge.
3.2.2. Anstelle der genannten Nachweise eine mehr als 3 jährige sängerische Berufstätigkeit im Zusammenhang mit gesangspädagogischer Praxis.
3.2.3. Studierende der genannten Professionen können dem Verband in Form einer studentischen Mitgliedschaft beitreten. Diese schließt alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft mit ein außer dem aktiven Wahlrecht. Studierende wählen aus ihrer Mitte eine/n Vertreter/in, welche/r ihre Interessen im Vorstand des Verbandes wahrnimmt.
3.3. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit einer beschlußfähigen Vorstandssitzung. Der Vorstand unterrichtet den Betreffenden über seine Aufnahme.
3.3.1. Wird ein Aufnahmegesuch abschlägig beschieden, so teilt der Vorstand dieses Beschlußergebnis dem Antragsteller mit. Eine Angabe von Gründen muß nicht erfolgen.
3.4. Natürliche Personen, welche die Aufnahmekriterien nicht erfüllen bzw. juristische Personen können dem Verband als fördernde Mitglieder beitreten. Fördernde Mitglieder genießen alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft mit Ausnahme des aktiven Wahlrechts.
3.5.  Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder in sonstiger Weise für würdig befunden werden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über diese Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5.1. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht jeglicher Beitragszahlung entbunden.
3.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Ableben des Mitglieds.
3.6.1. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und erfolgt jeweils zum Jahresende. Er befreit nicht von der Zahlung bisher fällig gewordener Beiträge.
3.6.2. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen an die Person gebundenen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
3.6.3. Gegen einen solchen Beschluß kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.

7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem kann eine Mitgliederversammlung auf Beschluß des Vorstandes, auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
7.2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Mindestfrist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Mit der Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben, Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
7.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet  oder in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Protokoll führt der Schriftführer.
7.4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem fünftel der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
7.5. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Lediglich für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder notwendig.
7.6. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
7.7. Bei Beschlüssen über die Entlastung geschäftsführender Organe haben Mitglieder, die mit der Geschäftsführung befaßt sind, kein Stimmrecht.
7.8.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.
7.9. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Gesetz oder der Satzung zugewiesen sind oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Dazu gehören insbesondere:
7.10.
1 Entgegennahme des Berichtes vom Präsidenten und Kassenwart,
2 Entlastung des Vorstandes,
3 Wahl der Vorstandsmitglieder,
4 Wahl des Rechnungsprüfers,
5 Festsetzung der Beiträge,
6 Satzungsänderungen,
7 Verwendung von Beiträgen und Vermögen des Vereins,
8 Regelung in Bezug auf die Vorstandstätigkeit,
9 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Downloads nach oben 
  VPG-Satzungsauszug als PDF.File  
     
  VPG-Mitgliedsantrag als PDF.File